Schratter GmbH
Fahrzeughandel, Ersatzteilhandel, KFZ-Meisterbetrieb
UID-Nummer: ATU 28718705
Firmenbuchnummer: 042534 a
Firmenbuchgericht: Graz
Sitz:
Karlauergürtel 9
8020 Graz
Österreich
Tel: +43 316 712022
Fax: +43 316 712022-4
Email: office@schratter.at
Mitglied der WKÖ, WKSt, Landesinnung für KFZ-Technik
Berufsrecht:
Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Graz
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I.
Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AVLH,
und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind
auf Grundlage dieser AVLH zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AVLH abweichende Bedingungen
des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insoferne nicht als Zustimmung zu von unseren AVLH
abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle
weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II.
Vertragsabschluß
a) Unsere Anbote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AVLH oder anderen unserer
schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere
solche, die von Verkäufern, Zustellern, etc, abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von
uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, daß darauf
ausdrücklich Bezug genommen wurde.
b) Jeder Auftrag bedarf zum Vertragsabschluß einer Auftragsbestätigung. Das Absenden oder Übergeben der vom
Kunden bestellten Ware bewirkt ebenfalls den Vertragsabschluß. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der
Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist, ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
Der Punkt II. a) 1. und 2. Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
III.
Preis
Alle von uns genannten Preise sind, soferne nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu
verstehen. Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluß und Lieferung aufgrund kollektivvertraglicher
Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante
Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte,
Fremdarbeiten, Finanzierung etc, verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu
ermäßigen. Punkt III. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
IV.
Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
a) Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu
bezahlen. Unsere Rechnungen sind ab Warenübernahme zur Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist
der Abzug eines Skontos nicht zulässig. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige
Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf
unserem Geschäftskonto als geleistet.
b) Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
4 % über der Sekundärmarktrendite/Bund lt statistischem Monatsheft der Österreichischen Nationalbank
zu verrechnen. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere Zinsen, aus dem Titel des
Schadenersatzes bleiben vorbehalten. Punkt IV. b) erster Satz gilt nicht bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern.
V.
Vertragsrücktritt
a) Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch bei Annahmeverzug (Pkt VII) oder anderen
wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines
Vertragspartners oder Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen
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pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich
entstandenen Schadens zu begehren.
b) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen
entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen
bzw Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom
Vertrag zurückzutreten.
c) Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine
Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des
Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten
Schadenersatz in der Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen
Schaden zu bezahlen.
VI.
Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal EUR 8,70
zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro
Halbjahr einen Betrag von EUR 3,64 zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, zB die eines Inkassoinstitutes, wobei maximal
die Vergütung gebührt, die sich aus der Verordnung des BMwA über Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden
Vergütungen ergibt. Punkt VI. 2. Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
VII.
Lieferung, Transport, Annahmeverzug
a) Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden
jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Zahlung von uns erbracht bzw organisiert. Dabei werden für Transport
bzw Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag,
mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten
Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein
branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.
b) Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart angenommen (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, die Ware
entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro
angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu
befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu
bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
anderweitig zu verwerten. Handelt es sich um eine verderbliche Ware und ist Gefahr in Verzug, sind wir bei
Annahmeverzug berechtigt, die Ware ohne vorherige Androhung auf Rechnung des säumigen Kunden
selbst zu einem angemessenen Preis zu veräußern.
VIII.
Gefahrenübergang
Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen
Verschlechterung jedenfalls mit der Übergabe an den Transporteur – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den
Käufer über.
IX.
Lieferfrist
a) Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die
zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen
Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
b) Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach
Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
X.
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
XI.
Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw Lieferverpflichtung
gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (zB bei Maßen,
Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur etc). Punkt XI. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
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XII.
Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
a) Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl
entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung.
Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend
gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
a) Im Sinne der § 377 f HGB ist die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen sechs
Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen drei
Werktagen nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich
bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer
Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als
genehmigt. Der Punkt XII. a) und b) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
b) Bei Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen des Kunden auf
Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, daß wir in angemessener
Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauschen. Wir können uns von der Pflicht zur Gewährung
einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, daß wir in angemessener Frist in einer für den
Verbraucher zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen.
XIII.
Schadenersatz
a) Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das
Vorliegen von leichter bzw grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
b) Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen
AVLH enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der
Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
c) Vor Anschluß oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw vor Installation von Computerprogrammen ist
der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern,
andernfalls er für verloren gegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die
Verantwortung zu tragen hat.
d) Punkt XIII. a) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften nicht für Personenschäden und für Schäden an zur
Bearbeitung übernommenen Sachen. Punkt XIII. a) 2. Satz, b) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften nicht.
XIV.
Produkthaftung
Regreßforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Regreßberechtigte weist nach, daß der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig
verschuldet worden ist.
XV.
Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
a) Alle Waren und Sachen werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
b) Bei Zurückforderung bzw Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann
ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir – unbeschadet
weiterer Ansprüche – berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
c) Sofern der Erwerber die von uns gelieferten Waren oder Sachen vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen
verarbeitet oder bearbeitet, erwirbt er dadurch nicht Eigentum daran. Wir erwerben Miteigentum an der
dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren zu den anderen
verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung.
d) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber
übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der
Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.
e) Nur ein Unternehmer, zu dessen ordentlichen Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen
Waren gehört, darf bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die
Vorbehaltsware verfügen.
f) Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des
Verlustes oder der Verschlechterung.
XVI.
Forderungsabtretungen
a) Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten,
soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung
unserer Forderungen zahlungshalber ab. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber in Verzug, so sind
die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne.
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Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns
abgetreten.
b) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
XVII.
Zurückbehaltung
Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des
gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt. Punkt XVII. gilt
nicht bei Verbrauchergeschäften.
XVIII.
Terminsverlust
a) Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, daß bei nicht
fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere
Nachfristsetzung sofort fällig werden.
b) Punkt XVIII. a) gilt bei Verbrauchergeschäften soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur
eine rückständige Teilleistung des Kunden mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden unter
Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminsverlustes gemahnt haben.
XIX.
Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die
Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur
Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich
zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Punkt XIX. letzter Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XX.
Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
a) Der Kunde erteilt seine Zustimmung, daß auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in
Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
b) Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange
das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung
unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene
Adresse gesendet werden.
c) Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte,
Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten
Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
XXI.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLH ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht.