Liebe Kunden und Freunde!
An dieser Stelle wollten wir eigentlich alle in den anhängigen Verfahren gewechselten Schriftsätze, die gerichtlichen Protokolle sowie die gerichtlichen Entscheidungen veröffentlichen. Über Anfrage hat uns H-D Michigan LLC mitgeteilt, mit einer solchen Veröffentlichung nicht einverstanden zu sein.
Daher informieren wir Sie/Euch im Folgenden kurz zusammengefasst über das, was bisher geschah:
Wie Sie wissen/ Ihr wisst, teilte die Harley Davidson GmbH Deutschland uns Ende 2007 mit, unseren Händlervertrag nicht über den 31.12.2008 verlängern zu wollen. Daraufhin verschickte ich Ende Jänner 2008 an meine Kunden und Freunde ein Rundschreiben, in dem ich neben deutlicher Kritik am Geschäftsführer der Harley Davidson GmbH Deutschland unter anderem mitgeteilt habe, diese Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen, keine Einlenkversuche mehr zu starten und ab 1.1.2009 kein autorisierter Harley/Buell Händler mehr zu sein, sollte Dr. Arnezeder Geschäftsführer bleiben. Dieses Schreiben hat die Harley Davidson GmbH Deutschland zum Anlass genommen, meinen Händlervertrag fristlos mit sofortiger Wirkung (25.2.2008) zu kündigen.
Da nach dem Rechtsverständnis meines deutschen Anwaltes und selbstverständlich auch nach meiner Rechtsauffassung dieses Rundschreiben niemals ein Grund für eine fristlose Kündigung sein konnte, beschlossen wir, bis zum Ende unserer Vertragslaufzeit unseren Geschäftsauftritt nicht zu verändern und gegen die fristlose Kündigung anzukämpfen.
Kurz vor der European Bike Week am Faakersee startete die Klagewelle:
Die H-D Michigan Inc. (nunmehr H-D Michigan LLC) als Markeninhaberin brachte am 25.8.2008 beim Handelsgericht Wien gegen die Schratter GmbH und mich eine Klage auf Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung ein, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der unter anderem die gerichtliche Abnahme zum Zwecke der gerichtlichen Hinterlegung aller in unserer Gewahrsame befindlichen Waren mit den Marken Harley, Harley-Davidson etc. beantragt wurde, sofern es sich nicht um Waren handelte, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gesetzt wurden.
Weiters brachte die H-D Michigan Inc. am 1.9.2008 beim Landesgericht f. Strafsachen Graz gegen mich persönlich eine Privatanklage mit Antrag auf Hausdurchsuchung und Beschlagnahme ein. Mit Beschluss vom 3.9.2008 wies der zuständige Richter des Landesgerichtes f. Strafsachen Graz die Anträge auf Durchführung einer Hausdurchsuchung und auf Beschlagnahme ab. Der dagegen von der H-D Michigan erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz keine Folge.
Daraufhin brachte die H-D Michigan Inc. am 4.9.2008 beim Landesgericht Klagenfurt gegen mich persönlich eine Privatanklage mit Antrag auf Hausdurchsuchung und Beschlagnahme auf unserem Ausstellungsstand auf der European Bike Week ein. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5.9.2008 wurde der Antrag auf Hausdurchsuchung bewilligt, der Antrag auf Beschlagnahme hingegen abgewiesen. Daraufhin fand noch am 5.9.2008 die Hausdurchsuchung in unserem Verkaufsstand auf der European Bike Week durch Beamte des LKA Kärnten im Beisein von Mitarbeitern der Harley Davidson GmbH statt. Wir haben gegen die Bewilligung der Hausdurchsuchung Beschwerde an das Oberlandesgericht Graz erhoben. Mit Beschluss vom 30.10.2008 gab das Oberlandesgericht Graz dieser Beschwerde Folge und stellte fest, dass durch den angefochtenen Beschluss (Anordnung der Hausdurchsuchung) das Gesetz verletzt wurde.
Mit Urteil des Landesgerichts f. Strafsachen Graz vom 9.4.2009 wurde ich von der gegen mich erhobenen Privatanklage freigesprochen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Handelsgericht Wien hat die von H-D Michigan LLC begehrte einstweilige Verfügung nicht erlassen.
Mit Ablauf des Jahres 2008 änderten wir unseren Geschäftsauftritt und entfernten die Unternehmenskennzeichen von Harley-Davidson aus unserem Außenauftritt. Weil dies aufgrund eines Versehens unsererseits ( wir übersahen ein Bar & Shield und ein HOG Emblem auf der Verlinkung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht lückenlos erfolgt ist, mussten wir einen Teilvergleich schließen und diesen für die Dauer von 32 Tagen auf unserer HPStartseite veröffentlichen.
Damit geht es im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien “nur mehr” um die von H-D Michigan LLC begehrte Rechnungslegung und die Verfahrenskosten.
Bei der am Faschingdienstag d.J. angesetzten Verhandlung in Frankfurt am Main gab uns die Frau Vorsitzende (Richterin) den Rat, die von uns eingebrachte Klage gegen HD doch zurückzuziehen, welchem wir, nicht nur wegen des Datums, nachkamen.
Im Wiener Verfahren wurde am 10.Mai 2010 ein Vergleich geschlossen, damit ist auch dieses Verfahren endgültig erledigt.
Das Rundschreiben, das ich im Jänner 2008 verschickte und auf Grund dessen unser Händlervertrag dann fristlos gekündigt wurde, hatte ich vorher von einem deutschen Anwalt prüfen lassen.
Nach geringfügigen Korrekturen gab dieser das Schreiben zum Versand frei und damit begannen die Probleme (fristlose Kündigung und daher keine Ausgleichszahlung, Klagewelle).
Um zu unserem Recht und auch zu dem uns zustehenden Geld (Ausgleichszahlung, Gewinnverlust, Gerichtskosten etc.) zu kommen, war es nötig, gegen den mich seinerzeit beratenden Anwalt gerichtlich vorzugehen.
Im August 2014 konnte dieser Rechtsstreit erfolgreich abgeschlossen werden, nachdem die von den gegnerischen Anwälten eingelegte Berufung sich nicht als erfolgreich erwiesen hatte.